KG Rot-Gold Dortmund-Wickede 1967 e.V.

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Satzung der Karnevals-Gesellschaft
„Rot-Gold" Dortmund-Wickede 1967 e.V.
 

§  1 Vereinsname, Vereinssitz

  • (1) Der Verein führt den Namen:
  • Karnevals-Gesellschaft Rot-Gold Dortmund-Wickede 1967 e.V.
  • (2) Sitz des Vereins, in Folge kurz KG genannt, ist Dortmund-Wickede. Als Anschrift gilt die Adresse des 1. Vorsitzenden. Die KG ist beim Amtsgericht Dortmund eingetragen. (VR 2898)

§  2 Vereinszweck

  • Die KG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege karnevalistischen Brauchtums, unter besonderer Berücksichtigung karnevalistischer Veranstaltungen. Eine weitere Aufgabe sieht die Gesellschaft darin, Kinder und Jugendliche für diese Ziele zu interessieren und für die Mitarbeit zu gewinnen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege der karnevalistischen Tradition durch Veranstaltungen, Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere durch Gymnastik und Tanzsport.

§  3 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied kann jede Person werden, die ihren   Willen dazu durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag bekundet.
  • (2) Kinder und Jugendliche benötigen dazu die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Diese gilt als gegeben, wenn ein Erziehungsberechtigter den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.
  • (3) Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn die Aufnahmegebühr und der Beitrag bis zum Ende des lfd. Halbjahres entrichtet sind.
  • (4) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  • (5) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber schriftlich Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  • (6) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied. Der Einspruch ist dem Vorstand schriftlich begründet einzureichen.
  • (7) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb von 6 Monaten kein Einspruch erhoben, gilt sie als erworben.

§  4 Ende der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  • (2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben.
  • (3) Der Austritt kann nur zur Mitte oder zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und entbindet nicht von der Verpflichtung, noch ausstehende Beiträge nachzuzahlen.
  • (4) Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch gegenüber der KG, sofern nicht schriftliche Sonderregelungen getroffen wurden. Dies gilt auch für vorausgezahlte Beiträge.
  • (5) Beim Tod eines Mitglieds erlöschen alle Ansprüche der KG an den Verstorbenen, soweit es sich nicht um in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum handelt.
  • (6) Beim Tod eines Mitglieds erlöschen alle Ansprüche gegen die KG sofern es sich nicht um Eigentum des Verstorbenen handelt.

§  5 Ausschluß eines Mitgliedes

  • (1) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.
  • (2) Bei einem Ausschluß durch den Vorstand ist eine 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstandes erforderlich. Die Stimmen der bei der entscheidenden Vorstandssitzung nicht anwesend Vorstandsmitglieder gelten als Neinstimmen. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
  • (3) Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes kann das betroffene Mitglied vor der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Vorstandsbeschluß. Ihre Entscheidung ist endgültig.
  • (4) Der Ausschluß wegen Beitragsrückstand kann erst nach einer schriftlichen, eingeschriebenen Mahnung und Ablauf der darin gesetzten Frist erfolgen. Ist die Frist abgelaufen, ohne daß eine Zahlung oder Stundung gem.§ 7 (2) erfolgte, wird der Ausschluß wirksam. Er entbindet den Ausgeschlossenen nicht von der Verpflichtung, den ausstehenden Beitrag und die Mahnkosten nachzuzahlen.
  • (5) Mit dem Ausschluß erlischt jeder Anspruch des Mitglieds gegenüber der KG, sofern nicht schriftliche Sonderregelungen getroffen wurden. Dies gilt auch für bereits gezahlte Beiträge.
  • (6) Erfolgte der Ausschluß wegen unlauterer Machenschaften, behält sich die KG eine Einschaltung der Justizbehörde vor.
  • (7) Bis zur endgültigen Endscheidung eines Ausschlußverfahrens ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Dies muß ihm schriftlich mitgeteilt werden.
  • (8) Für ausgeschlossene Personen kann für alle Zusammenkünfte und Veranstaltungen der KG ein Hausverbot erteilt werden.
  • (9) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds kann nur durch die Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

§  6 Ehrenmitgliedschaft

  • (1) Es gibt 4 Arten von Ehrenmitgliedschaft:
  • Ehrenpräsident, Ehrensenator, Senator und Ehrenmitglied.
  • (2) Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer der KG mindestens 6 Jahre als 1. Vorsitzender vorgestanden hat.
  • (3) Zum Ehrensenator oder Senator kann ernannt werden, wer die KG besonders fördert oder gefördert hat.
  • (4) Zum Ehrenmitglied können sowohl Mitglieder, als auch Nichtmitglieder ernannt werden.
  • (5) Die Ehrenmitgliedschaft befreit von Beitragszahlung und gewährt einige Sonderrechte, welche durch die Geschäftsordnung geregelt werden.
  • (6) Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nur, auf schriftlichen Antrag, durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung möglich. Es ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Ausschluß gem. § 5 erlischt sie automatisch.

§  7 Beitrag

  • (1) Die KG erhebt eine Aufnahmegebühr, sowie einen Monatsbeitrag, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  • (2) In Sonderfällen (z.B. Wehrdienst, besondere Notlage, etc.) kann der Vorstand, auf schriftlichen Antrag, Beitragsstundung, Beitragsminderung oder Beitragsbefreiung gewähren.
  • (3) Die Beiträge sind eine Bringschuld. Ist ein Mitglied 12 Monate und länger im Rückstand, kann der Vorstand den Ausschluß gem. § 5 Abs. 2 und 4 beschließen.

§  8 Verwendung von Vereinsmitteln

  • Mittel der KG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Die KG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht, in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die KG ist in das beim Amtsgericht Dortmund geführte Vereinsregister - VR 2898 - eingetragen.

§  9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Vom vollendeten 14. Lebensjahr an besitzt jedes Mitglied volles Stimmrecht in der Versammlung, sofern die Mitgliedschaft nicht ruht und der Beitrag bis zum Ende des letzten Halbjahres bezahlt ist.
  • (2) Vom vollendeten 18. Lebensjahr an, ist jedes Mitglied berechtigt, bei Wahlen zu einem Gremium der KG zu kandidieren, sofern es seit mindestens 12 Monaten der KG angehört und nach Abs. 1 stimmberechtigt ist.
  • (3) Ein durch Rücktritt aus einem Gremium der KG ausgeschiedenes Mitglied ist frühestens nach 2 Jahren wieder wählbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Rücktritt erfolgt, um ein anderes Vereinsamt antreten zu können.

§ 10 Organe und Gremien der KG

  • (1) Die Organe und Gremien der KG sind:
  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der geschäftsführende Vorstand
  • c. der erweiterte Vorstand
  • d. die Kassenprüfer
  • e. die Betreuer
  • Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden gemeinsam den Gesamtvorstand, kurz Vorstand genannt.
  • (2) Die Leitung der KG obliegt dem Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder, sowie Kassenprüfer sind direkt für ihre Ämter zu wählen.
  • (3) Die Wahl des Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung, oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  • (4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  • (5) Sind mehrere Kandidaten benannt, so ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
  • (6) Die Wahl ist vom amtierenden Vorstand zu leiten und von einem vorher, von der Versammlung durch Handaufheben, zu wählendem Wahlvorstand zu überwachen. Er soll aus einem Wahlleiter und zwei Helfern bestehen.
  • (7) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann Wahlvorschläge machen.
  • (8) Jedes Mitglied kann vorgeschlagen werden oder sich zur Wahl stellen, sofern die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 und 3 gegeben sind.
  • (9) Es kann nur der gewählt werden, der mit seiner Wahl einverstanden ist. Bei Abwesenheit muß das Einverständnis schriftlich vorliegen.

§ 11 Vorstand

  • (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  • a. 1. Vorsitzende(r) und Präsident(in)
  • b. 2. Vorsitzende(r) und Geschäftsführer(in)
  • c. 1. Kassierer(in)
  • d. 1. Organisationsleiter(in)
  • e. 1. Schriftführer(in)
  • (2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln vertretungsberechtigt.
  • (3) Alle anderen zu wählenden Positionen gehören zum erweiterten Vorstand. Er besteht aus mindestens 4 Personen. Er kann bedarfsweise ohne Satzungsänderung vergrößert werden. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstands regelt die Geschäftsordnung.
  • (4) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben im Gesamtvorstand volles Stimmrecht und können von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes bevollmächtigt werden, in deren Auftrag zu handeln.
  • (5) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  • (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist die Position vom Vorstand kommissarisch mit einem geeigneten Mitglied zu besetzen. Dies ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  • (7) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, seinen Rücktritt mit oder ohne Angabe von Gründen zu erklären, oder mit wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) den Vorstand um seine Entlassung zu bitten. Bei Entlassung entfällt die Sperrfrist gem. § 9 Abs. 3.
  • (8) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Geschäfte innerhalb einer angemessenen vom Vorstand festzusetzenden Frist, ordnungsgemäß an ihren Nachfolger zu übergeben.

§ 12 Mitgliederversammlung

  • (1) Es gibt ordentliche Mitgliederversammlungen, die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  • Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.
  • Gäste können vom Vorstand eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.
  • Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt, genügt für alle Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bekundet durch Handaufheben.
  • (2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden zu festen Terminen statt. Zu ihnen wird nur dann schriftlich eingeladen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30, oder bei Unterschreitung der Mitglieder von 100, 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  • Vorstandswahlen und Satzungsänderungen sind bei einer Mitgliederversammlung nicht zulässig. Dies kann nur in der Jahreshauptversammlung, oder einer außerordentlichen Versammlung geschehen.
  • (3) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich innerhalb von 12 Wochen nach der Session statt. Zur Jahreshauptversammlung hat der Vorstand schriftlich, und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  • Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 40, oder bei Unterschreitung der Mitgliederzahl von 100, 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  • Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  • Satzungsänderung lt. Amtsgerichtbeschluss vom 01.10.2001
  • Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • (4) Satzungsändernde Beschlüsse sind zusätzlich gesondert niederzuschreiben und müssen von 2 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern oder 7 stimmberechtigt anwesenden Mitgliedern unterzeichnet werden.
  • (5) Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Bei ihr ist wie bei der Jahreshauptversammlung zu verfahren.
  • (6) Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, ist zur nächsten ordentlichen Versammlung schriftlich, unter Angabe der offengebliebenen Anträge einzuladen.
  • Diese gilt dann als Wiederholungsversammlung. In der Wiederholungsversammlung genügt zum Entscheid über die offengebliebenen Anträge die Anwesenheit von 7 stimmberechtigten Mitgliedern zur Beschlußfähigkeit.

§ 13 Kassenprüfer

  • (1) Es ist jährlich ein Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. So sind jeweils 2 Kassenprüfer im Amt, von denen in jedem Jahr jeweils der amtsältere ausscheidet. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
  • (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenrevision hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
  • § 14 Auflösung
  • (1) Über die Auflösung der KG kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden, welche ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Eine Auflösung kann nicht erfolgen, wenn mindesten 7 Mitglieder für eine Weiterführung stimmen. Sinkt die Mitgliederzahl unter 7 ab, so ist die KG zum Ende des nächsten Kalenderjahres aufzulösen.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das traditionelle Brauchtum, insbes. den Karneval vorab Deutsches Fastnachtsmuseum in Kitzingen. (Gemeinnützigkeit vorausgesetzt).

§ 15 Geschäfts- oder Wirtschaftsjahr

    • Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Satzungsänderungen

  • (1) Die Satzung der KG kann nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung mit 3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
  • (2) Anträge zur Satzungsänderung müssen schriftlich gestellt werden. Der Antrag muß vom 1. Vorsitzenden, oder 2 Vorstandsmitgliedern, oder 20 % der eingetragenen Mitglieder unterzeichnet sein.
  • (3) Der Antrag muß mindestens 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.

§ 17 Schlußbestimmung

  • Diese Satzung tritt am 23. November 1993 in Kraft und löst hiermit die Satzung vom 27. Juni 1988 ab.

 

  • Dortmund-Wickede, den 23. November 1993

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